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Arbeitsvertrag als Physiotherapeut: die Punkte, die vor der Unterschrift zählen
Seit August 2022 muss der Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen - darunter Arbeitszeit, Vergütung samt Zusammensetzung, Urlaub, Probezeit, Kündigungsfristen und das Verfahren bei Kündigung. In Physiotherapie-Verträgen kommen drei Klauseln hinzu, die regelmäßig zu weit gefasst und damit unwirksam sind: Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungen, Wettbewerbsverbote nach Vertragsende und Regelungen zu Überstunden.
- Herausgegeben von: Redaktion FPZ Rückentherapie Halle · Therapeutisches Team
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- 9 Minuten Lesezeit
- 6
- Monate Probezeit, höchstens
- danach gilt keine Erprobung mehr, egal was im Vertrag steht
- 50 %
- Mindest-Karenzentschädigung
- ohne diese Zahlung ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig
- 2 Jahre
- längstens gültig
- so lange darf ein Wettbewerbsverbot höchstens binden
Quelle: § 622 Abs. 3 BGB; § 74 Abs. 2 HGB (entsprechend angewandt).
Was seit 2022 drinstehen muss
Am 1. August 2022 ist die geänderte Fassung des Nachweisgesetzes in Kraft getreten. Sie verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und auszuhändigen - bei neuen Arbeitsverhältnissen weitgehend am ersten Arbeitstag. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Für Sie ist das eine Prüfliste. Fehlt einer dieser Punkte, ist das kein Detail, sondern ein Hinweis darauf, wie im Haus gearbeitet wird:
- Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung das Ende
- Arbeitsort - oder der Hinweis, dass frei gewählt oder an verschiedenen Orten gearbeitet wird
- kurze Beschreibung der Tätigkeit
- Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, jeweils getrennt angegeben und mit Fälligkeit
- vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, bei Schichtarbeit das System
- Möglichkeit und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden
- Dauer des Jahresurlaubs
- Anspruch auf Fortbildung, sofern vorhanden
- Verfahren bei Kündigung, Schriftformerfordernis, Fristen, Frist zur Klage
- Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Der fett markierte Punkt zur Vergütung ist der, an dem sich in der Physiotherapie regelmäßig entscheidet, ob ein Angebot das ist, was es im Gespräch schien.
Die drei Klauseln, die in Physio-Verträgen typisch sind
1. Rückzahlung von Fortbildungskosten
Weil Zertifikatsfortbildungen teuer sind - Manuelle Therapie 3.500 bis 6.500 Euro, Bobath-Grundkurs rund 1.750 bis 1.950 Euro, Manuelle Lymphdrainage rund 1.475 bis 1.575 Euro -, sichern sich Praxen mit Rückzahlungsvereinbarungen ab. Zulässig ist das, aber eng begrenzt: Die Bindungsdauer richtet sich nach der Dauer der Fortbildung, sie muss nach dem Kündigungsgrund unterscheiden und der Betrag muss zeitanteilig abschmelzen. Fehlt eines davon, ist die Klausel unwirksam - und zwar ganz, nicht auf das zulässige Maß gekürzt.
Das ist der Punkt, an dem sich am meisten Geld entscheidet. Er hat einen eigenen Beitrag: Rückzahlungsklausel bei Fortbildungen.
2. Überstunden
Umso wichtiger ist, was der Vertrag zu Überstunden sagt.
Eine Klausel „Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Überstunden abgegolten“ ist in der Regel unwirksam, weil bei Vertragsschluss nicht absehbar ist, worauf man sich einlässt. Wirksam sind Klauseln, die eine Grenze nennen - etwa „bis zu 10 Stunden im Monat sind mit dem Gehalt abgegolten“. Prüfen Sie, ob eine Zahl dasteht. Wenn nicht, ist die Regelung im Zweifel angreifbar, aber Sie führen den Streit erst hinterher.
Zweite Frage, die dazugehört: Wie wird Arbeitszeit erfasst? Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 besteht die Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen. Ein Betrieb, der das ordentlich macht, hat auch mit Überstunden ein sauberes Verhältnis.
3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
In Praxen mit festem Patientenstamm kommt es vor: Nach dem Ausscheiden dürfen Sie ein oder zwei Jahre nicht im Umkreis arbeiten oder Patienten mitnehmen.
Ein solches Verbot ist nur wirksam, wenn eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen zugesagt ist, und es darf höchstens zwei Jahre gelten. Ohne zugesagte Entschädigung ist die Abrede nichtig, Sie sind daran nicht gebunden. Ist die Entschädigung zu niedrig, haben Sie ein Wahlrecht.
Rechnen Sie im Zweifel nach, was die Hälfte Ihres Gehalts über zwölf oder 24 Monate bedeutet. Die meisten Praxen streichen die Klausel, wenn sie diese Summe sehen.
Die Vergütung: was „leistungsgerecht“ wirklich heißt
In Stellenanzeigen der Branche steht häufig „leistungsgerechte Vergütung“. Als Vertragsinhalt ist das nichts. Das Nachweisgesetz verlangt Zusammensetzung und Höhe, nicht ein Adjektiv.
Der belegte Anker für Sachsen-Anhalt ist die Eckdatenstudie Physiotherapie 2025 mit 2.665 Euro brutto im Monat beim Einstieg; Indeed nennt für das Bundesland 3.485 Euro über alle Erfahrungsstufen (Stand August 2026). Bundesweit zahlen rund 50 Prozent der Praxen zwischen 2.500 und 2.999 Euro, nur 1,9 Prozent über 3.500 Euro. Wenn im Vertrag eine Zahl steht, können Sie sie dagegenhalten. Wenn keine dasteht, verhandeln Sie über nichts.
Achten Sie zusätzlich darauf, was neben dem Grundgehalt aufgeführt ist und ob es verbindlich ist: Leistungszulagen, Sachbezüge wie Tankgutschein oder Deutschlandticket, Zuschüsse zu Kita-Kosten, Betriebsrente. Solche Bestandteile sind bares Geld, aber nur, wenn sie im Vertrag stehen und nicht als freiwillige Leistung mit Widerrufsvorbehalt formuliert sind.
Urlaub, Arbeitszeit, Kündigung
Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Alles darüber ist Verhandlungssache und gehört in den Vertrag. Fortbildungstage sind kein Urlaub - wenn beides zusammengelegt wird, kostet Sie jede Fortbildung Urlaubstage.
Arbeitszeit: Neben der Wochenstundenzahl ist entscheidend, wie der Dienstplan zustande kommt und wie weit im Voraus er steht. Bei Öffnungszeiten von 07:00 bis 21:00 Uhr ist der Unterschied zwischen einem Plan mit vier Wochen Vorlauf und einem, der wöchentlich wechselt, größer als die meisten Gehaltsunterschiede.
Kündigung: Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Verlängerte Fristen dürfen für Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.
Checkliste vor der Unterschrift
- Steht eine Zahl beim Gehalt, mit Zusammensetzung und Fälligkeit?
- Sind Zulagen und Sachbezüge verbindlich oder als freiwillig und widerruflich formuliert?
- Nennt die Überstundenklausel eine Obergrenze?
- Wird Arbeitszeit erfasst, und wie?
- Passt die Bindungsdauer der Fortbildungsklausel zur Dauer der Fortbildung, unterscheidet sie nach Kündigungsgrund und schmilzt der Betrag zeitanteilig ab?
- Gibt es ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot - und wenn ja, steht die Karenzentschädigung daneben?
- Sind Fortbildungstage getrennt vom Urlaub ausgewiesen?
- Stimmt der Vertrag mit dem überein, was im Gespräch gesagt wurde?
Der letzte Punkt ist der wichtigste. Was im Gespräch zugesagt und im Vertrag nicht aufgeschrieben wurde, existiert im Streitfall nicht.
Häufige Fragen dazu
Was muss im Arbeitsvertrag stehen?
Das Nachweisgesetz verlangt seit dem 1. August 2022 unter anderem: Name und Anschrift beider Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Beschreibung der Tätigkeit, Dauer der Probezeit, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen und Sonderzahlungen mit Fälligkeit, vereinbarte Arbeitszeit inklusive Regelungen zu Schichten und Überstunden, Urlaubsdauer, Kündigungsverfahren und Fristen sowie ein Hinweis auf anwendbare Tarifverträge. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Wie lange darf die Probezeit sein?
Höchstens sechs Monate. Innerhalb der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nichts Längeres vereinbart ist. Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Befristungsdauer stehen.
Sind Überstundenklauseln in der Physiotherapie wirksam?
Pauschalklauseln wie „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ sind in der Regel unwirksam, weil bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist, was auf den Arbeitnehmer zukommt. Zulässig sind Regelungen, die eine Obergrenze benennen, etwa eine bestimmte Zahl abgegoltener Stunden pro Monat.
Darf ein Wettbewerbsverbot nach dem Arbeitsverhältnis vereinbart werden?
Ja, aber nur gegen Zahlung einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen, und höchstens für zwei Jahre. Ein Wettbewerbsverbot ohne zugesagte Entschädigung ist nichtig - Sie sind daran nicht gebunden. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt ein Wettbewerbsverbot ohnehin von Gesetzes wegen.
Was ist bei der Vergütung zu beachten?
Die Zusammensetzung muss erkennbar sein: Grundgehalt, Zulagen, Prämien, Sachbezüge, jeweils mit Fälligkeit. Formulierungen wie „leistungsgerechte Vergütung“ ohne Zahl sind kein Vertragsinhalt, sondern eine Leerstelle - und werden von Bewerbern zunehmend als Warnsignal gelesen.